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BGH · IX ZB 132/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 132/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Fra-

Zitierte Normen: § 219 BEG
13FischerKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 132/94	BESCHLUSS
vom 2. Februar 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Erich Bi
 Istraße
I/Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
l
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Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. Februar 1995 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Fra-
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ge, ob in seinem Fall die materielle Gerechtigkeit ein Absehen von der Berücksichtigung der Fristen für ein Abhilfebegehren erfordert.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft