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BGH · IX ZB 132/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 132/84

Beklagten und Beschwerdegegner Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Vinter und Br» Graßhof an 5« Februar 1985 beschlossen! Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats - Entschädigung*« senate - des Oberlandesgerichts Koblenz von 26« April 1984 wird zurückgewiesen• Abhilfe scheidet von Rechts wegen aus, wenn die Entscheidung ia Erstverfahren auch aus heutiger Sicht im Ergebnis richtig ist» Das bejaht der Berufungs«

UberMerzBeschwerdeführerinBundesgerichtshofsEntschädigungsanspruchsZornausreichenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 132/84	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Frieda CflMV geh, 'Israel»
Klägerin und Beschwerdeiührerin»
- Prozeßbevollmächtigters ftechtaanwalt
 gegen
Land Hhainland-PIalz, vertreten durch das Hinisteriuia der Finanzen» KMHP>FHHH^»5traft(
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Vinter und Br» Graßhof
 an 5« Februar 1985 beschlossen!
Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats - Entschädigung*« senate - des Oberlandesgerichts Koblenz von 26« April 1984 wird zurückgewiesen•
Die außergerichtlichen Kosten des Be« schwerdeverfahrens trägt die Klägerin»
g..r, tt n.fl ff
 Die gesetzlichen Voraussetzungen fUr die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs» 2 BEG liegen nicht vor»
Die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter das Abhilfebegehren der Klägerin zurlickweist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab»
Abhilfe scheidet von Rechts wegen aus, wenn die Entscheidung ia Erstverfahren auch aus heutiger Sicht im Ergebnis richtig ist» Das bejaht der Berufungs«
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richt«r ia Hahnen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs • Die Rüge der Beschwerdeführerin» der Beklagte habe in Srstverfahren seine Eraessensent-acheidung Uber die Versagung und Entziehung von iiüt-schädlgungaanaprüchen genäß § 7 BEO nicht ausreichend begründet» greift nicht durch« Jedenfalls in seines ausführlichen Schriftsatz ia ersten Berufungsverfahren von 26« Juli 1973 setzt sich die Entschädigung^-Behörde eingehend mit de» Sinzelf all der Klägerin auseinander und prüft auch die Yerhältnisaäßigkeit der nach § 7 BSC ausgesprochenen vollen Versagung und Entziehung der Entschädigungsanspruchs« Hierin liegt keine nur foraeihafte» aa Gesetzeswortlaut haftende Darlegung von Ernessenservägungen» wie sie der Senat ia Urteil HzW 1979» 97 als nicht ausreichend bezeichnet hat« Das gilt uaso mehr» als der Klägerin von der Behörde vorsätzliches Handeln zur last gelegt wird» was von Landgericht und Oberlandesgericht im anschließenden gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist«
Rechtlich ohne Bedeutung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin» daß sie die unrichtige eidesstattliche Erklärung der Zeugin	nur	vorgelegt
 hat» weil die Entschädigungsbehörde Bedenken wegen eines etwaigen Rußlandaufenthalts äußerte« Dabei spielt es keine Holle» ob dieser Verdacht begründet war« Wenn bei einem Entschädigungsorgan anläßlich der Prüfung eines Entschädigungsanspruchs Zweifel Uber tatsächliche Umstände der Anspruchsberechtigung auftauchen und es deshalb weitere Beweise für erforderlich hält» bo-
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recht! gt das den Verfolgten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt t diesen Verlangen durch Vorlage unrichtiger Zeugenerklärungen nachzukoomen*
Merz
 Zorn