Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Bundesgerichtshof prüft ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs.3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 132/11 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof prüft ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZlnsO 2009, 495 Rn. 4; vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 5). Im Blick auf die danach zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften ist ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.07.2010 - 2 IK 771/05 -LG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 3 T 183/10 -