BGH · IX ZB 132/03 vom 25.09.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. Juli 2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt. 1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Widerspruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) und auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt worden sind.