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BGH · IX ZB 131/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 131/94

gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Beklagter und Beschwerdegegner Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 242 BGB § 206 BEG
BundesgerichtshofsBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entsdheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 131/94	BESCHLUSS
vom 2. Februar 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde,
 Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. Februar 1995 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von den Entschei-
3
düngen des Bundesgerichtshofs in LM § 242 BGB Cc Nr. 39 und § 206 BEG Nr. 51 oder einer sonstigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
Brandes
 Schmitz
Kreft
 Kirchhof
Fischer