BGH · IX ZB 131/68
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
dl« b#hhrd# von einer äsierreiehisahen Oemeinde die Auskunft erhalten hatte, daß di# Klägerin dort von September 1944 bis 1945 poliseilioh gemeldet und in d#r landwlrtsohnft tätig gewesen aei, ist 19&0 der behauptet# Pretheitaaeh^den :iueh .für dieseit ^sitp?rr» M© Klägerin feat ferner einen ciefrandheltasehadeft geltend geaeht und ihrem Anspruch unter anderem damit begründet« daB eie auf den Wege naeh rauth&ueen vergewaltigt ttad ameh in ihre** Lmdwirteehaftseineats v»«x»eU bedroht*4 worden eel und während dieses Bimsatses aus ItsindW^diii häufig den kntholieehen Gottesdienst habe beeuohen müssen« In einem Rechtsstreit m die Erhöhung der ^gebilligten Entschädigung für Gesundheitsschaden ist dm Landgericht aufgrund einer Vernehmung der Arbeitgeber ru der Bberseu~ gtmg gelangt» dsi die Klägerin mit de*» Kmsentr&timslager wauthaueen nie etwa» *u tun gehabt» sondern als Fre?~d&rbei~ terin im der Landwirtschaft unter durch««» menschenwürdigen Bedingungen gelebt hat« Bau frteil let der tnteehädlgwags-behdrde m 11# Wsvewber 1949 »«gestellt worden. Daraufhin hat die lehbrde nach Aaldmi der Klägerin durch Beeeheid wen 18« Mär» 1966 ihrem Beeeheid Uber dm Rreiheitsechadm und durch Beeeheid rm 4# April 1944 ihren Beeeheid über dm Oesundheitseehadea widerrufen* die erbrachten IftUIngm »uräohgeferftert und weitere Ansprüche versagt« Bleue Bescheide sind ult der vorlls-»enden Klag» angefeehtm« In der Beruf umgslmstans hat die Behdrde ihre Satsehet-düng mit der Vorspiegelung der Klägerin gerechtfertigt, sie habe dem Lager Mauthausen angehört. Biese Barsteilung 1st auch nach der Bbemeugimg des Berufungerlchters vor-sitslleh falsch und sollte der Erlangung einer Entschädigung für die Beit des fre^darbeitereinsatses dienen« Insoweit wirft das Beruffengsurtell keine Hecht »fragen ▼on grand*&tslIchor Bedeutung auf und weicht auch nicht ▼on Beehtajprwnds&ttcn de» Bundesgerichtshof» ah (5 219 Abs* 2 BBÖ}* Ber Berufwagsrichtcr geht untreffend daron aus, dai dor Sachbearbeiter das tatsächliche Atiewai der Unrichtigkeit der Angaben keimen «uS* u» den Schaldgrad beurteilen und einen aachgenkden Bntsehlni Ober widerruf» Intsiehung und Rückforderung und Uber derm Umfang fassen sa können« In welche« Augenblick die ausreichende Kenntnis rom ^iderrufegrund ln Sinne dos § £01 Abs* 2 BRS besteht* ist eine frage des Klnselfallest sie kann nicht rschtsgrundsttslieh entschieden werden* Insbesondere gilt das für die wen der Beschwerde gestellte Prags* ob die Behörde die Würdigung der ln eine« Rechtsstreit erhobenen Beweise durch da« Bericht ahrarten darf«