Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. bend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwä- gungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Die Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist ihre Darlehensmithaft unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaftung begründet. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. 2 Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschie- bend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. §42 Rn. 12 f). Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.02.2006 - 620 M 7922/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 05.04.2006 - 3 T 178/06 -