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BGH · IX ZB 150/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 150/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Erläuterung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 190 a BEG auch unter mehreren Entschädigungsbehörden eines Landes bei der zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war (BGH RzW 1978, 229). In diesem Falle war das BflHHIB Amt des Landes Rheinland-Pfalz in BfflHl Außenstelle und damit Teil der zuständigen Behörde des Landes in Neustadt/Weinstraße Deshalb konnten die Substantiierungsunterlagen auch bei der Außenstelle fristwahrend singereicht werden.

Zitierte Normen: § 190a BEG
AußenstelleLandBundesgerichtshofsKoblenzKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 150/81. BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ludwig
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 Kläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
CT 0 O —
gen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflBV-FflHHHB-Straße^^,
Beklagten und Beschwerdege
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der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 5. Februar 1985 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 198^- wird zurückgevi e s en.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 3EG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Erläuterung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 190 a BEG auch unter mehreren Entschädigungsbehörden eines Landes bei der zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war (BGH RzW 1978, 229). Wie sich aus dem Anschreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, mit dem die Substanti-ierungsunterlagen übersandt wurden, ergibt, war diesem
 
Bezirksamt Da er seine
 Kanzlei in 3HH betrieb, wäre es ihm mittels eines telefonischen Ortsgespräches ohne weiteres möglich ge wesen, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, oh das Amt eine Außenstelle des Bezirksamtes in Koblenz und danach berechtigt war, Anträge, die an dieses Amt gerichtet waren, fristwahrend entgegenzunehmen. Da er dies nicht getan hat, kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen.
Der Entscheidung BGH MDR 1922, 1013» auf die der Beschwerdeführer seine abweichende Rechtsansicht stützt, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Falle war das BflHHIB Amt des Landes Rheinland-Pfalz in BfflHl Außenstelle und damit Teil der zuständigen Behörde des Landes in Neustadt/Weinstraße Deshalb konnten die Substantiierungsunterlagen auch bei der	Außenstelle	fristwahrend singereicht
 werden.
die zuständige Entschädigungsbehörde, das für Wiedergutmachung in Koblenz, bekannt.
 
Da demnach die Vorentscheidung richtig ist, scheidet Abhilfe schon aus Rechtsgründen aus.
Merz
 Zorn