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BGH · IX ZB 130/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 130/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Fulda vom 29. Juni 2004 sind grundsätzlich statthaft, soweit sie sich gegen die im Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 15.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 21 InsO § 574 ZPO
FischerFuldaerforderlichZBMärzBeschlußunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 130/04
vom 16. September 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 16. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 zu behandelnden Eingaben vom 17. Mai 2004 und vom 7. Juni 2004 sind grundsätzlich statthaft, soweit sie sich gegen die im Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 15. März 2004 getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zu dem Schutz der Gläubiger richten, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil es an einem der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten, zwingend erforderlichen Zulassungsgründe fehlt und es nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak