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BGH · IX ZR 284/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfahrens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsFrageBEGGesetzgeberVerwaltungRzWKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Proble-
 
matik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfahrens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50) begegnet in Anbetracht der Frist für etwaige Überprüfungsbegehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber seither Lösungen für Personengruppen gefunden hat, die zuvor aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob er aus Anlaß solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1 BEG-SchIG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundsätzen die Regelung bisher nicht
 erfaßter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedürfnis zugunsten der bereits früher entschädigten Gruppen entstehen läßt. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich.
Kreft
 Raebel
Stodolkowitz
 Kayser
Ganter