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BGH · IX ZB 129/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 129/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 11, Juli 1969 beschlossen: Die rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung, nach der hier allein maßgeblichen Sicht der Dienststellen der Besatzungsmacht habe die Teilnahme an der verbotenen Zusammenkunft am 27* Januar 1944 zu den Maßnahmen gegen den Kläger geführt, ohne daß seine serbische Nationalität auch nur von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, reicht zur Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG aus. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der EntSchädigungsOrgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für die Schädigung bestimmend waren. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Der Berufungsrichter hat sich vom Vorliegen bestimmender anderer Gründe die Überzeugung verschafft und die tatsächlichen Umstände, auf denen sie beruht, im Urteil dargelegt. Auch das Vorbringen der Beschwerde, die Einweisung des Klägers in das Konzentrationslager ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren sei eine Schädigung aus Gründen der Nationalität, weil Angehörige des deutschen Volkstums unter den gleichen Umständen anders behandelt worden wären, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision* Wie aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils folgt, betrifft die Feststellung, daß ein Einschreiten gegen Personen wie den Kläger unausbleiblich gewesen sei, ohne daß seine Nationalität als solche auch nur von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, auch seine Verbringung in das Konzentrationslager. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht das Verhalten des Klägers aus der Sicht der deutschen Dienststellen in Jugoslawien als Widerstandstätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht gewertet hat. Auch nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sind Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung grundsätzlich von der Entschädigung als Nationalge-

Zitierte Normen: § 219 BEG
KonzentrationslagerSchädigungNationalitätBeschwerdeKlägerÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 129/69
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Miodrag
9
asse
 Österreich,
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr«
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Köln -
Beklagte und Beschwerdegegnerin
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 in der Sitzung vom 11, Juli 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gr ü n d e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG-SchlußG) liegen nicht vor.
Der Kläger macht Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG geltend. In seiner Verhaftung im Februar 1944 in Belgrad und der anschließenden Verbringung in ein Konzentrationslager sieht er eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne dieser Vorschrift.
Der Berufungsrichter hat eine solche Schädigung verneint, weil der Kläger wegen seiner Teilnahme an der verbotenen Zusammenkunft führender jugoslawischer Politiker am 27. Januar 1944 im Dorfe Ba und damit aus Gründen seiner gegen die deutschen politischen Ziele in Jugoslawien widerstreitenden Betätigung verhaftet und in das Konzentrationslager eingewiesen worden sei.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft.
Die rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung, nach der hier allein maßgeblichen Sicht der Dienststellen der Besatzungsmacht habe die Teilnahme an der verbotenen Zusammenkunft am 27* Januar 1944 zu den Maßnahmen gegen den Kläger geführt, ohne daß seine serbische Nationalität auch nur von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, reicht zur Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG aus. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der EntSchädigungsOrgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für die Schädigung bestimmend waren. Diese haben dabei nicht einen mehr oder weniger hohen Grad von Wahrscheinlichkeit festzustellen, sondern zu entscheiden, ob sie die Überzeugung vom Vorliegen bestimmender anderer Beweggründe - dem Widerlegungstatbestand - erlangt haben. Die persönliche Gewißheit des Tatrichters ist für die Entscheidung notwendig, aber auch genügend. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 193/68 - entschieden. Der Berufungsrichter hat sich vom Vorliegen bestimmender anderer Gründe die Überzeugung verschafft und die tatsächlichen Umstände, auf denen sie beruht, im Urteil dargelegt. Dabei hat er ausdrücklich ausgeschlossen, daß die Verhaftungen in der Nacht vom 13./14. Februar 1944 in Belgrad bezweckt haben, die serbische Volksgruppe ihrer Oberschicht zu berauben. Mit dem Einwand, Angehörige der serbischen Nationalität seien von den
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nationalsozialistischen Machthabern als "Zigeuner” und "Untermenschen" behandelt worden, greift die Beschwerde diese Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an. Das ist in diesem Rechtszug unzulässig.
Auch das Vorbringen der Beschwerde, die Einweisung des Klägers in das Konzentrationslager ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren sei eine Schädigung aus Gründen der Nationalität, weil Angehörige des deutschen Volkstums unter den gleichen Umständen anders behandelt worden wären, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision* Wie aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils folgt, betrifft die Feststellung, daß ein Einschreiten gegen Personen wie den Kläger unausbleiblich gewesen sei, ohne daß seine Nationalität als solche auch nur von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, auch seine Verbringung in das Konzentrationslager. Dieser Feststellung liegt nämlich ersichtlich die Überzeugung zugrunde, daß die gegen den Kläger eingeleiteten Maßnahmen in gleicher Weise auch andere Volkstumsangehörige, insbesondere auch Deutsche getroffen hätten, wären sie ebenso wie der Kläger tätig gewesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht das Verhalten des Klägers aus der Sicht der deutschen Dienststellen in Jugoslawien als Widerstandstätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht gewertet hat. Auch nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sind Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung grundsätzlich von der Entschädigung als Nationalge-
schädigte ausgeschlossen (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 10. Juli 1969 ~ IX ZR 127/68).
Da auch sonst keiner der in § 219 Abs. 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die sofortige Beschwerde unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mai
 Henkel