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BGH · IX ZB 129/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 129/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Dass es dabei das Schreiben des Treuhänders an die Bevollmächtigten des August 2008 nicht berücksichtigt hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör. 4 Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Begründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
TraunsteinBeschwerdegerichtSchreibenRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 129/09
vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 21. Oktober 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des
 Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin für entbehrlich gehalten, weil die tatsächlichen Grundlagen unstreitig gewesen seien (BGH, BeschI. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7). Dass es dabei das Schreiben des Treuhänders an die Bevollmächtigten des
 
Beteiligten zu 1 vom 6. August 2008 nicht berücksichtigt hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör. Denn dieses Schreiben stellt keine Äußerung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht dar.
3	Von	dem	Rechtssatz, dass bei ganz unwesentlichen Verstößen die Rest-
schuldbefreiung nicht versagt werden darf, ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit dieser Frage daher nicht ausdrücklich zu befassen.
4	Bei	der	Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Begründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08, aaO Rn. 8f) unberücksichtigt gelassen. Dies
 
lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein grundsätzliches Fehlverständnis der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erkennen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - IK 314/07 -LG Traunstein, Entscheidung vom 08.05.2009 - 4 T 550/09 -