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BGH · IX ZB 129/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 129/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). rin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zu dem Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 290 InsO
FischerInsOZPOStralsundRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 129/04
vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 ZPO). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
2	Mit	dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldne-
rin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 -IXZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f). Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zu dem Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IXZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 19.03.2004 - 52 IK 75/02 -LG Stralsund, Entscheidung vom 03.05.2004 - 2 T 151/04 -