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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 20. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht prüft im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 329), ob der Kläger in der Freien Stadt Danzig dauernden Aufenthalt (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG) hatte.

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Volltext der Entscheidung

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BESCHLUSS
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 am 20. Dezember 1985 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5• Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 1983 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht prüft im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 329), ob der Kläger in der Freien Stadt Danzig dauernden Aufenthalt (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG) hatte. Es verneint ihn, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß er sich von 1931 bis Sommer 1933 dort langfristig auf gehalten hat. Das ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und gegen sein Verfahren (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; BGHZ 81, 53) führen nicht zur Zulassung der Revision..
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