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BGH · IX ZB 128/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 128/11

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO erreichen will. 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5.

Zitierte Normen: § 4a InsO § 793 ZPO § 6 InsO § 574 ZPO
TrierInsOZPOFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 128/11
vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. Juli 2011 beschlossen:
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO erreichen will.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4
InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte
 
Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 28.01.2011 - 23 IN 16/11 -LG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 T 15/11 -