Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsW auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zugunsten des weiteren Beteiligten abgewichen, indem es den Wert des verwalteten Vermögens ohne Abzug der Rechte Dritter gemäß §§771, 805 ZPO (nach Eröffnung: Aus- oder Absonderungsrechte) als Berechnungsgrundlage der Vergütung herangezogen hat. Nach diesem Ausgangspunkt sind etwaige belastende Maßstabsverschiebungen bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung, den das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten dem Grunde nach mit Recht zugebilligt hat, auf die Höhe der richtigerweise festzusetzenden Vergütung ohne Einfluss. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 27. Von diesem Grundsatz ist die angefoch-tene Entscheidung nicht erkennbar abgewichen, wenn sie den Wert dieses Anspruchs während der Amtsdauer des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einbezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/07 vom 11. März 2010 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 23.927,55 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsW auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsW in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZlnsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZlnsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung bestimmt sich daher für den weiteren Beteiligten nach den Grundsätzen, die der Bundes- gerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zugunsten des weiteren Beteiligten abgewichen, indem es den Wert des verwalteten Vermögens ohne Abzug der Rechte Dritter gemäß §§771, 805 ZPO (nach Eröffnung: Aus- oder Absonderungsrechte) als Berechnungsgrundlage der Vergütung herangezogen hat. Nach diesem Ausgangspunkt sind etwaige belastende Maßstabsverschiebungen bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung, den das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten dem Grunde nach mit Recht zugebilligt hat, auf die Höhe der richtigerweise festzusetzenden Vergütung ohne Einfluss. 3 2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2006 (IX ZB 243/05, ZIP 2006, 1739 f Rn. 8) abgewichen wäre. Zur Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört danach bei Fortführung des Schuldnerbetriebs auch der Wert des unentgeltlichen Nutzungsanspruchs bei einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, soweit er den Unternehmenswert erhöht. Von diesem Grundsatz ist die angefoch-tene Entscheidung nicht erkennbar abgewichen, wenn sie den Wert dieses Anspruchs während der Amtsdauer des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einbezogen hat. 4 3. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung besteht nicht. Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, näher auszuführen, inwieweit sich seine Berücksichtigung der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung mit der bereits in der Beschwerdeinstanz von dem weiteren Beteiligten angeführten Senatsentscheidung vom 27. Juli 2006 (aaO) deckte. 5 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.04.2007 - 80 IN 129/06 -LG Bochum, Entscheidung vom 14.06.2007 - 10 T 35/07 -