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BGH · IX ZB 128/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 128/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 11. März 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat und es zudem an einer fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung fehlt (§574 Abs. 1 Nr. 2, §§575, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
KreftMärzBeschlußRechtsbeschwerdeKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 128/02
11. Juli 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 11. Juli 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat und es zudem an einer fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung fehlt (§574 Abs. 1 Nr. 2, §§575, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Beschwerdewert: 54.500 €.
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Kayser