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BGH · IX ZB 127/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 127/10

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. 1 Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO oder § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 2 Eine Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn das vom Gericht Gewollte und die Erklärung des gerichtlichen Willens nicht übereinstimmen (ZöllerA/ollkommer, ZPO 28. Wird hingegen - wie hier - ein Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs geltend gemacht, kommen nur eine Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO oder eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO in Betracht (ZöllerA/ollkommer, aaO § 319 Rn. 19). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur bei Beschlüssen statthaft, die nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (ZöllerA/ollkommer, aaO § 320 Rn. 2; § 329 Rn. 40).

Zitierte Normen: § 319 ZPO
PapeZöllerA/ollkommerBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 127/10
vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 2. Dezember 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO oder § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
2	Eine Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn das vom Gericht Gewollte und die Erklärung des gerichtlichen Willens nicht übereinstimmen (ZöllerA/ollkommer, ZPO 28. Aufl. §319 Rn. 4; HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 319 Rn. 4). Wird hingegen - wie hier - ein Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs geltend gemacht, kommen nur eine Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO oder eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO in Betracht (ZöllerA/ollkommer, aaO § 319 Rn. 19). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur bei Beschlüssen statthaft, die nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (ZöllerA/ollkommer, aaO § 320 Rn. 2; § 329 Rn. 40).
 
3	Schließlich	liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des
 rechtlichen Gehörs vor (§ 321a Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Datum (26. Juli 2009) in dem letzten Satz des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 unzutreffend. Dies ändert aber nichts an den die Entscheidung tragenden Gründen. Unabhängig von dem Datum der Kostenrechnung liegen die Vorgänge, die zu dem Erlöschen der Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 geführt haben sollen, nach dem Schlusstermin und vermögen an der gegebenen Antragsberechtigung nichts zu ändern.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 -LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -