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BGH · IX ZB 127/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 127/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. 3 Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG mit Recht - nicht etwa "irrtümlich" - vom Landgericht Landshut in Anspruch genommen worden, weil zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung am 6. Mit der Erfüllung der Kostenforderung durch die Beteiligte zu 1 hatte diese einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner als Erstschuldner erworben. Die Erfüllung dieser Forderung ist auch nach dem Vortrag des Schuldners erst nach dem Schlusstermin vom 26. Juli 2009, so dass diese nicht durch die Überweisung vom 29.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 31 GKG § 89 InsO
beteiligtInsolvenzverfahrenErfüllungAnhörungsrügeAnspruchSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 127/10
vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Oktober 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Der Senat hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Schuldners nicht verletzt. Auch nach dem Vortrag des Schuldners ist die weitere Beteiligte zu 1 bei der Stellung des Versagungsantrags im Schlusstermin Insolvenzgläubigerin gewesen, so dass sich die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht stellt.
3	Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG mit Recht - nicht etwa "irrtümlich" - vom Landgericht Landshut in Anspruch genommen worden, weil zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung am 6. Mai 2005 die Voraussetzungen dieser Vorschrift Vorgelegen haben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war bereits am 13. April 2005 eröffnet worden, so dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
 
Schuldners aussichtslos war (§ 89 Abs. 1 InsO). Mit der Erfüllung der Kostenforderung durch die Beteiligte zu 1 hatte diese einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner als Erstschuldner erworben. Dieser Anspruch ist zutreffend zur Tabelle festgestellt worden. Die Erfüllung dieser Forderung ist auch nach dem Vortrag des Schuldners erst nach dem Schlusstermin vom 26. Mai 2009 durch die Auszahlung vom 9. Juli 2009 als Folge der Überweisung vom 29. Juni 2009 erfolgt. Die Kostenrechnung datiert hingegen erst vom 26. Juli 2009, so dass diese nicht durch die Überweisung vom 29. Juni 2009 bezahlt worden sein kann.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 -LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -