* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 127/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 127/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe- 5 Die Vorinstanzen haben den Versagungsantrag des Gläubigers für unbegründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des Miteigentumsanteils sowie des Gesellschaftsanteils - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295, 296 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. die Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO für entsprechend anwendbar und beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen der Frage, ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. 16/7416), der in Abschnitt I Nr. 28 eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO vorsah (vgl. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der Annahme, dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst entschieden, dass auf § 290 InsO gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusstermin gestellt werden (BT-Drucks. Ist einem Schuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 296 InsO
RechtBT-DrucksRestschuldbefreiungInsORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 127/09
vom 21. Januar 2010
in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 21. Januar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zu dem Treuhänder bestellt.
2	Unter	dem	6.	Mai	2008	hat	der	weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger)
die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe-
 
stehende Personen veräußert zu haben. Tatsächlich habe er mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an seine Mutter verkauft. Außerdem sei er - ebenfalls unstreitig -Inhaber eines Gesellschaftsanteils an einer E. L. GmbH gewesen; diesen Vermögensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben.
3	Das	Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die
 sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.
4	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5	Die Vorinstanzen haben den Versagungsantrag des Gläubigers für unbegründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des Miteigentumsanteils sowie des Gesellschaftsanteils - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295, 296 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 f Rn. 7 ff). Sie hält jedoch
 
die Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO für entsprechend anwendbar und beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen der Frage, ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich.
6	Der	geltend	gemachte	Zulässigkeitsgrund	liegt	nicht	vor. Nach ständiger
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig aus dem Jahre 2007 (ZVI 2007, 138, 140; ZVI 2007, 141, 142 f; ZVI 2007, 143, 145; vgl. auch Büttner, ZVI 2007, 116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in Abschnitt I Nr. 28 eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f, 38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der Annahme, dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt
 
gewordener Versagungsgründe nicht zulässt (BT-Drucks. 16/7416, S. 38). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst entschieden, dass auf § 290 InsO gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusstermin gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu §237 RegE). Ist einem Schuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, S. 191 zu §240 RegE). An diese Entscheidung des Gesetzgebers haben sich die Gerichte zu halten.
7	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2009 - 906 IK 241/03-5 -LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 6 T 22/09 -