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BGH · IX ZB 127/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 127/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des In- Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 34 InsO § 577 ZPO
KostenStadeSchuldnerinZPOunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 127/06
vom 25. Oktober 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 25. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	weiteren	Beteiligten	haben beantragt, das Insolvenzverfahren über
 das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet zu erhalten.
2	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entschei-
dungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des In-
Solvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzulässig. Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 -IX ZB 27/04, ZVI 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 IN 218/04 -LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2006 -11 136/06 -