Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr= Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff). Soweit der Beklagte 300 DM für je 16 Arbeitsstunden geltend gemacht hat, hätte er eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO wirksam vereinbaren können. Dies darf der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht einfach unterstellen und dadurch dem Gericht den Ermessensspielraum bei der Wertfestsetzung nehmen. Ein Geheimhaltungsbedürfnis, das über das Interesse hinausgeht, durch Unterlassung der Auskunft und Rechnungslegung die Durchsetzung des hauptsächlichen Leistungsanspruchs aus §§ 667, 675 BGB zu erschweren, hat der Beklagte nicht behauptet .
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/97 BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Otto Ti^^^HB-Straße r Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Ursula S| ;traß Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwalt JR und Partner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr= Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Januar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 ZPO), aber in der Sache erfolglos. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff). Das Berufungsgericht hat diesen Wert ohne Ermessensfehler festgesetzt (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 3 - Ill ZR 153/92, NJW 1993, 2875). Soweit der Beklagte 300 DM für je 16 Arbeitsstunden geltend gemacht hat, hätte er eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO wirksam vereinbaren können. Dies darf der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht einfach unterstellen und dadurch dem Gericht den Ermessensspielraum bei der Wertfestsetzung nehmen. Ein Geheimhaltungsbedürfnis, das über das Interesse hinausgeht, durch Unterlassung der Auskunft und Rechnungslegung die Durchsetzung des hauptsächlichen Leistungsanspruchs aus §§ 667, 675 BGB zu erschweren, hat der Beklagte nicht behauptet . Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer