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BGH · IX ZB 126/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 126/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs.1, § 296 Abs.3 Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufnahme einer freien Mitarbeit den Anforderungen des § 295 InsO genügen kann, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Februar 2010 und des hierauf bezogenen Vorbringens der Gläubiger erhobene Gehörsverstoß greift nicht durch. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Würdigung zu folgen (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 296 InsO § 574 ZPO § 295 InsO Art. 3 GG
HeidelbergZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 126/10
vom 8. März 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. März 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung als Zulässigkeitsgrund in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist der angegriffene Beschluss hinreichende Entscheidungsgründe auf.
 
3	2.	Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufnahme
 einer freien Mitarbeit den Anforderungen des § 295 InsO genügen kann, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 -IXZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).
4	3.	Der	hinsichtlich	der Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Frage
 des Entlastungsbeweises geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f).
5	4.	Der	bezüglich	des	vorgelegten Schreibens vom 17. Februar 2010 und
 des hierauf bezogenen Vorbringens der Gläubiger erhobene Gehörsverstoß greift nicht durch. Das Beschwerdegericht hat sich hiermit ausdrücklich befasst. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Würdigung zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IXZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
 
6	5.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 02.02.2010 - 51 IN 303/03 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 4 T6/10 -