BGH · IX ZB 126/07 vom 07.02.2008
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. 2 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht, wenn der Gläubiger auf andere Weise - etwa durch Verwertung einer Sicherheit - Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (vgl. April 2001 gegen Sicherheit in dieser Höhe ausgesetzt worden ist (Beschluss des FG Münster vom 29. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Gegenteiligen Sachvortrag der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.Eröffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 76.813,17 €, welche die Schuldnerin als solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen Anspruch der Schuldnerin auf Rückgewähr der Sicherheit hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als "präsentes Zahlungsmittel" angesehen.