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BGH · IX ZB 126/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 126/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen be-

Zitierte Normen: § 21 InsO § 574 ZPO
11GesellschafterbeschlussSchuldnerinFischerMagdeburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 126/04
vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzantragsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im
 Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
 
2	Der	von	der	Rechtsbeschwerde	geltend	gemachte Gehörsverstoß - der
 einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001, nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2001 für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2002, die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben könnte, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
3	Zudem	ergibt	sich	die	Unzulässigkeit	der	Rechtsbeschwerde	aus	dem
 Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2007 eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen be-
steht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456).
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2003 - 361 IN 317/03 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 T 963/03 -