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BGH

Gericht: BGH

er erneut exheben wollte (BGH Hz# 1974« 1S4f 1977# 190)« Dies hat der Häger hinsichtlich des Anspruchs wegen Schadens ia beruflichen Fortkoaaen nach 3 114 BIG nicht getan« Die Anaeldung der "unter den neuen Diesen in §§ 113 ff Mß geregelten Anspruch macht er in den anhängigen Rechtsstreit eher nicht geltend« sondern einen weitergehenden Anspruch nach $ 114 333« der nach der laral-aologie des 3&G kein Anspruch wegen Aus hil dungs Schadens 1st« Aus den Schreiben der Bevollaachtigten des Klägers aus de« Jahre 1963 ergab sich keinerlei Hinweis darauf« daß der Kläger diesen Anspruch gemäß Art« III är« 2 330* ScbluDG neu entschieden haben wollte« Durch die Hinweise in den späteren Schreiben von Oktober und November 1965 auf dm Anspruch auf "weitere 5«000 DR" wurde vielmehr eindeutig klargestellt« dag sich das Verlangen des Hägers nicht auf eine Aufstockung seiner Entschädigung nach § 114 330« sondern auf die durch Art. X Hr. 6a 33O*3chlu0G vorgesehene Erhöhung der Pausohalestscbädlguag gemäß § 116 3£0 von bisher 3*000 auf 10.000 DR bezog« Damit schied auch eine falsche Bezeichnung aus« well objektiv feststand« was der Kläger begehrte« Die von Beschwerdeführer aufgeworfene recbtsgrundsätx-liehe Frage« ob er seiner Substantiierungspflicht deshalb genügt habe« weil die Khtsehädigungsbehdrde bereits seinen bisher nach MO geltend gemachten und belegten Anspruch "wegen Ausbildungsschadens" als Berufsschäden gewertet und entschädigt hatte« stellt sich nicht« Der Kläger hatte seinerzeit sowohl Ansprüche wegen Verdrängung^ schaden* als auch wegen Ausbildungsschadens angmeldet. Da er seine Ausbildung zun Zahnarzt vor seiner Auswanderung ln die UDA noch abgescfclossen hatte, Usa eine iSntachldigung waga# Ausüil-dungsschadens nach §§ 115 XX B20 folgerichtig nicht a«hr ln Betracht, no da3 die Behörde durch den conchoid voa 21« Januar I960 zutrolXv&d^rMlM nur don einen Anspruch wegen Yerdrängungsschadene glalchgestell t«n Anspruch wogen KichtauXnahne einer ^Werbetätigkeit trotz abgeschlossener BenaXsausbildung nach I 114 3EG entschädigt hatte* Oer Hinweis der Beschwerde auX eine Belbstbindung der Behörde an ihr früheres Verhalten ist deshalb in diesen luseoasnhang unwerattndlleh»

vorgesehengeltenBundesgerichtshofsBIGBehördeSchreibenAnspruchBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i&JtfJtf&ÜSL	BESCHLUSS
in der EatseM&i&ungaaaehe
 Sr. Fred J
97219 (USA)»
Kläger und Beschwerdeführer»
- ProxsöixvoULaächtigte t	Rechtsanwälte Justizrat Dr.
und
 gegen
Land Rbeinland-PTalz v
▼ertreten durch das Hlnizterlua dar Finanzen»
Beklagten und Beschverdegegner
 Der 2a« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden dichter Harz und die Richter Zorn» itenkal, Gärtner und hinter
 an 10« hörender 1933 beschlossen <
Die Beschwerde des Hägers gegen die hicht-der Revision ia Urteil des 3« 21-vlIsensts * ^ntachädigungsaeaata - des Ober» landesgsricht* Aohlsnz von 20« Januar 1933 wird zurückgewiesen«
Die außer gerichtlichen losten dos Beschwerde« Verfahrens trägt dsr Häger«
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die ?>fi ftfuwg der Revision noch § 219 Ah*. 2 BIG liegen nicht vor«
Des BeruXungsurteil entspricht dsr Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu^irt« XIX Br« 2 3ZG*BchlußG in Verbin« düng Bit $ 190 • Abs« 1 BEO« Danach nuSte der Antragsteller zur Bttbetantiienmg eines veitergehenden Anspruchs in Uber* leitungsvsrf ehren bis zun 31« Mn 1967 findestans den An* sprach bezeichnen« dep. er erneut exheben wollte (BGH Hz# 1974« 1S4f 1977# 190)« Dies hat der Häger hinsichtlich des Anspruchs wegen Schadens ia beruflichen Fortkoaaen nach 3 114 BIG nicht getan« Die Anaeldung der "unter den neuen

"n i eder gutaachucgss chluZ gas atz vorgesehenen Ansprache* gsnügta nicht (3&i Ezsf 1977» 182)* Ihr war nicht zu entnehmen« welcher dar früher angemaldetea oder der neu begründeten Ansprüche bearbeitet werden sollte« Zwar hat der Kläger in den Schreiben von 29« Juni 1963 zusätzlich angefügtj * ins besonders den Ausbildungsschaden*. Diesen in §§ 113 ff Mß geregelten Anspruch macht er in den anhängigen Rechtsstreit eher nicht geltend« sondern einen weitergehenden Anspruch nach $ 114 333« der nach der laral-aologie des 3&G kein Anspruch wegen Aus hil dungs Schadens 1st« Aus den Schreiben der Bevollaachtigten des Klägers aus de« Jahre 1963 ergab sich keinerlei Hinweis darauf« daß der Kläger diesen Anspruch gemäß Art« III är« 2 330* ScbluDG neu entschieden haben wollte« Durch die Hinweise in den späteren Schreiben von Oktober und November 1965 auf dm Anspruch auf "weitere 5«000 DR" wurde vielmehr eindeutig klargestellt« dag sich das Verlangen des Hägers nicht auf eine Aufstockung seiner Entschädigung nach § 114 330« sondern auf die durch Art. X Hr. 6a 33O*3chlu0G vorgesehene Erhöhung der Pausohalestscbädlguag gemäß § 116 3£0 von bisher 3*000 auf 10.000 DR bezog« Damit schied auch eine falsche Bezeichnung aus« well objektiv feststand« was der Kläger begehrte«
Die von Beschwerdeführer aufgeworfene recbtsgrundsätx-liehe Frage« ob er seiner Substantiierungspflicht deshalb genügt habe« weil die Khtsehädigungsbehdrde bereits seinen bisher nach MO geltend gemachten und belegten Anspruch "wegen Ausbildungsschadens" als Berufsschäden gewertet und entschädigt hatte« stellt sich nicht« Der Kläger hatte seinerzeit sowohl Ansprüche wegen Verdrängung^ schaden* als auch wegen Ausbildungsschadens angmeldet. Da er seine Ausbildung zun Zahnarzt vor seiner Auswanderung ln die UDA noch
 abgescfclossen hatte, Usa eine iSntachldigung waga# Ausüil-dungsschadens nach §§ 115 XX B20 folgerichtig nicht a«hr ln Betracht, no da3 die Behörde durch den conchoid voa 21« Januar I960 zutrolXv&d^rMlM nur don einen Anspruch wegen Yerdrängungsschadene glalchgestell t«n Anspruch wogen KichtauXnahne einer ^Werbetätigkeit trotz abgeschlossener BenaXsausbildung nach I 114 3EG entschädigt hatte* Oer Hinweis der Beschwerde auX eine Belbstbindung der Behörde an ihr früheres Verhalten ist deshalb in diesen luseoasnhang unwerattndlleh»
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