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BGH · IX ZB 125/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 125/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigZPORechtsbeschwerdeLohmannKarlsruheFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 125/07
10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
 am 10. Januar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 8. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGH, BeschI. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW2002, 1577).
Fischer	Raebel	Kayser
 Vill
Lohmann
 
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 1 0 133/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 W 29/07 -