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BGH · IX ZB 125/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 125/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO
RechtsmittelFischerInsOBeschlußCierniakRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 125/05
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 7. Juli 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 € festgesetzt.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits
 
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrundeliegt.
Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak	Lohmann