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BGH · IX ZB 125/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 125/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 4. Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§114 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht erkennbar. Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Beurteilungsnorm (§41 a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (siehe zuletzt BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 220 BEG § 114 ZPO § 219 BEG § 287 ZPO
Bundesgerichtshofs18BEGProzeßkostenhilfeZPOBeschwerdeZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 125/03
BESCHLUSS
vom 4. März 2004 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill
 am 4. März 2004 beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§114 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht erkennbar.
Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Beurteilungsnorm (§41 a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigen Erkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der
 
§§ 33, 34, 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO (vgl. dazu BGH RzW 1969, 261 f; 1973, 171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 63/85, Umdruck S. 7). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch seine Entscheidung nicht berührt.
Kreft	Fischer	Raebel
 Neskovic	Vill