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BGH · IX ZB 124/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 124/96

Rechtsanwälte und Partner, gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -Straße^fc Mfl^, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 135 f; v. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts in jener Frage wird durch die Ausführungen der Beschwerde auch im Hinblick auf Art. 14 GG nicht veranlaßt.

Zitierte Normen: § 219 BEG Art. 14 GG
BundesgerichtshofsRechtsprechungFrageMärzRzWBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 124/96	BESCHLUSS
vom 6. März 1997
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leopold Ffl^,
t r aße(
Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Partner,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -Straße^fc Mfl^,
Beklagter und Beschwerdegegner
2
3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. März 1997 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Frage der Anrechnung von Versorgungsleistungen aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62, RzW 1963, 410, 411; v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 135 f; v. 13. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77; Donig
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RzW 1979, 7, 9). Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts in jener Frage wird durch die Ausführungen der Beschwerde auch im Hinblick auf Art. 14 GG nicht veranlaßt.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter