Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerich'<;s Einehen vom 28« Januar 1933 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden 1st« Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs« 2 2EG) ergibt sich daraus nicht« Daß die klägsrin frühestens im Juni 1930 beantragt hat, Uber den durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 3* August 1939 abgelehnten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben erneut zu entscheiden, steht außer Zweifel«
Entsdieid--Sarnn,'V 3UNDESGSRICHTSH0F B.8 3CHLUSS in d*r ^tsoMdiguDEigassclie Zmtl, • ProzaBbarolladchtigtari mägtrifi igsd Hac&tsamralt 3*0cbmrde£tlhr*rlnf Or. |l|«8 ^ralstaat B a y « r a * wtrttm durch dl« flt>liii3Xln«<artlrilrtloii Hüach«Bf A^m^straSi 3« Wteclaft 22# Baklagtaa und Besc&wrdegegaer Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Rechter Fuchs» Zorn, Henkel, Br* Lang und Gärtner am 6« Oktober 1933 beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerich'<;s Einehen vom 28« Januar 1933 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin« Q r O a.d.e Das Berufungsgericht bestätigt die Verweigerung der Abhilfe durch die Behörde wegen unentschuldigter Versäumung der Antragsfrist (Abschn* III Nr« 2 ZVR). Die Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden 1st« Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs« 2 2EG) ergibt sich daraus nicht« Daß die klägsrin frühestens im Juni 1930 beantragt hat, Uber den durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 3* August 1939 abgelehnten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben erneut zu entscheiden, steht außer Zweifel« Fuchs Henkel