in dem Rechtsstreit Axel Kl, itraße als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Heinz-Josef Zur H Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt, weil das Beschwerdegericht ausweislich des vorletzten Absatzes seines Beschlusses das Vorbringen des Klägers inhaltlich geprüft und für unzureichend befunden hat.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 123/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Axel Kl, itraße als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Heinz-Josef Zur H Antragsgegner und Be s c hwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis nicht greif-ar gesetzwidrig. Das Landgericht hat - nach Erlaß der be-ntragten einstweiligen Verfügung - dem Kläger Prozeßkotenhilfe mit der Begründung verweigert, der Kläger habe Le Voraussetzungen des § 116 ZPO nicht dargetan; denn er tbe weder zur Leistungsfähigkeit der sechs bekannten Kon-rsgläubiger noch zur ausstehenden Stammeinlage des Gellschaf ters konkret vorgetragen. Die Rechtsprechung s Senats schließt derartige Anforderungen nicht schlecht- 3 hin aus. Wenn der klagende Konkursverwalter zu den geforderten Angaben wegen der Eilbedürftigkeit auch nicht vor Antragstellung in der Lage war, hat das Landgericht ihm doch nachträglich Gelegenheit zur Ergänzung gegeben. Soweit Landgericht und Oberlandesgericht die daraufhin unterbreiteten Angaben für unzureichend gehalten haben, kann die inhaltliche Überprüfung nicht im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs erzwungen werden. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt, weil das Beschwerdegericht ausweislich des vorletzten Absatzes seines Beschlusses das Vorbringen des Klägers inhaltlich geprüft und für unzureichend befunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.500,— DM bis 7.000,— DM. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer