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BGH · rers zu 1/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rers zu 1/7

Das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde nicht statthaft sei, ist offenkundig gesetzwidrig. Nach deren § 793 Abs. 2 ist im Zwangsvollstrekkungsverfahren gegen Entscheidungen des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat es in der Sache ebenso entschieden wie das Kreisgericht E.Verfahrensverstöße, die einen neuen selbständigen Beschwerdegrund bilden könnten, sind dem Landgericht nicht unterlaufen, Brandes Schmitz Kreft Zugehör Ganter

Zitierte Normen: § 568 ZPO
RechtDDRBeschwerdeführerOberlandesgerichtLandgerichtBeschwerdeführersBeschwerdeaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Januar 1995
in dem Verfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr, Zugehör und Br. Ganter
 am 12. Januar 1995 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1994 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Grundstück E., F.-K.-Straße 25, gehörte einer Erbengemeinschaft, an der der Vater des Beschwerdeführers zu 1/7 beteiligt war. Am 21. März 1978 hat das Kreisgericht E. in einem gerichtlichen Verkaufsverfahren einen sogenannten Verkaufsbeschluß erlassen, wonach das Grundstück zu dem Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft an die Beteiligten zu 2) und 3) zu einem Preis von 10.500 M verkauft worden ist.
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Der Beschwerdeführer ist alleiniger Erbe seines am 17, Juli 1960 verstorbenen Vaters. Am 3, Juni 1992 legte er Beschwerde gegen den gerichtlichen Verkaufsbeschluß ein.
Das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der außerordentlichen Beschwerde .
II.
1. Das Rechtsmittel ist als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser außerordentliche Rechtsbehelf in Ausnahmefällen gegeben,
 wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f? 119, 372; 121, 397, 398 f).
Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde nicht statthaft sei, ist offenkundig gesetzwidrig. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, nach Anl. I Kap. III Sach-geb. A Abschn, III 15 b des Einigungsvertrages finde im vorliegenden Fall die Grundstücksvollstreckungsverordnung der DDR vom 6. Juni 1990 Anwendung. Diese verweise in § 3 auf die Zivilprozeßordnung der DDR, die eine weitere Beschwerde nicht kenne. Dabei hat das Oberlandesgericht of-
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fensichtlich die Maßgabe 28 b aaO übersehen. Diese lautet: "Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen wird» die keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden." Da die Zivilprozeßordnung der DDR mit der Wiedervereinigung außer Kraft getreten ist» ist nach der zwingenden Maßgabe 28 b im vorliegenden Fall die Zivilprozeßordnung der Bundesrepublik anzuwenden. Nach deren § 793 Abs. 2 ist im Zwangsvollstrekkungsverfahren gegen Entscheidungen des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde statthaft.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die weitere Beschwerde nur zulässig, soweit in der angefochtenen Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Daran fehlt es hier. Denn das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat es in der Sache ebenso entschieden wie das Kreisgericht E.
Verfahrensverstöße, die einen neuen selbständigen Beschwerdegrund bilden könnten, sind dem Landgericht nicht unterlaufen,
 Brandes	Schmitz	Kreft
 Zugehör
Ganter