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BGH · IX ZB 123/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 123/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Wenn sich der Berufungsrichter danach nicht davon überzeugen kann, daß die Klägerin von September 1942 bis Oktober 1943 in Lagern in T^Hi- Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß ihr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 7. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. April 1985 und ihren Antrag, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, nicht mehr berücksichtigt hat, lag

25MärzverspätenKlägerinSchriftsatzStellungbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 123/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
RMi (Ro«)
geb. W
We^ Wth Street,
 Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der
 Finanzen,
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Beklagten und Beschwerdegegner
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 am 10. April 1986 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß S 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise. Wenn sich der Berufungsrichter danach nicht davon überzeugen kann, daß die Klägerin von September 1942 bis Oktober 1943 in Lagern in T^Hi-
Zeugen für nicht glaubhaft hält, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gründe
 inhaftiert war, weil er ihre Angaben und die ihrer
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Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß ihr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 7. März 1985 keine umfassende Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Kartenmaterial der URO-Dokumentation Stellung zu nehmen. Nach dem Protokoll über diesen Verhandlungstermin, dessen Richtigkeit bis zu dem Beweis des Gegenteils zu unterstellen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Außerdem wurde den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 25. März 1985 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. März 1985, wenn auch verspätet, Gebrauch gemacht. Sie hat dabei ausdrücklich im Hinblick auf das Beweisergebnis um eine abschließende Entscheidung in dem Verkündungstermin am 25. April 1985 gebeten. Daß das Berufungsgericht ihre neuen Beweisanträge in einem weiteren, erheblich verspäteten, Schriftsatz vom 15. April 1985 und ihren Antrag, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, nicht mehr berücksichtigt hat, lag

in seinem tatrichterlichen Ermessen, das vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Unter diesen Umständen kann von einer Versagung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Im übrigen wird auf BGH RzW 1967, 281; 431 verwiesen.
Merz
 Zorn