Klägerin und iteschwerderuhrerin, nechteanvalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Besirkafinanzdlrektion München, strafe 3t München 22 Die außergerichtlichen Kasten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. SLjLiLftJut Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEO liegen nicht vor.
3UNDESGERXCHTSH0F PL3ftJ3g/83 BSSCHLU33 ln der ^tachadlgungesacha Margarethe G &traue - FrozeühevoHiaächtlgter: Klägerin und iteschwerderuhrerin, nechteanvalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Besirkafinanzdlrektion München, strafe 3t München 22 t Beklagten und Beachwerdegegncr Dot IX. Zivils on at das Bundesgorichtshoi a bat durch den Vorsitzenden Richter *1ars und die Richter Zorn, denke1« Fuchs und winter wa 20. Oktober 1963 beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des Id. Zivilsenats des Qberl&mdasgerichts lynchen vom 10. Juni 19&3 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kasten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. SLjLiLftJut Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEO liegen nicht vor. Das Berufungsurteil wird von der Entscheidung getragen« die Aussagen der medizinischen Bachver ständigen gestatteten den Senat nicht die Feststellung« daß die als verfolgungs-bedingt anerkannte Bronchitis das Tumor leiden« an den der Ehe-mann der Klägerin verstorben sei« nachhaltig beeinflußt habe und so der Tod des Verfolgten früher eingetraten sei« als es ohne die Verfolgung der Fall gewesen wäre. Die medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisse würden nicht ausreichen« um Mas komplexe Geschehen alt dem Grade der Wahrscheinlichkeit analysieren zu kennen*. Diese Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegenden Ausführungen lassen keinen Rechts-fehler erkennen. Die rechtlich nicht unbedenklichen weiteren Ausführungen auf 3* 13 des 3*ra£ungsurteil3 3 teil an lediglich eine Hllfser^dgung dar» die dla Entscheidung für sich allein nicht trägt« Hers Zorn