BGH · IX ZB 123/73
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Cie Beschverde der Klägerin gegen die Eicht-zulaaeung der Revision isa Urteil des 13* Zivilsenats des KsEscrgerichts ln Berlin von 25, Juli 1972 wird zurückgewiese», Das Berufungsgericht sieht in der Globalersoldung von 1, Dezember 1965, die nach Aufzählung aller Schadens-arten euch Härteausgleich nach § 163 BIG erwähnt, keinen Antrag cuf Eärteausgleich geaiS § 171 ESO» Dies wirft keine Rechtsfrage auf, die nach § 219 Abs. 2 £30 zur Zulassung der Revision führen k&mte» Dieser Antrag war nach Art. VIII BEG-SchluGG verspätet «ad *eu3te deswegen abgelchat werden, selbst wenn über einen Eatschüdigungsahspruch der Klägerin erst nach des 31« Dezenter 1969 entschieden worden ist (SSH EzV 1973, 468). haben euch kein© Befugnis, nach Hirers Eruescen über die Vereitelst der Frist dos Art» Vlll BEC-* EchluTiG hinstfegsusehon# Wenn ei® dies in cn&orca Füllen tun oder getan haben, kma die- Klügerin daraus für eich gegen die eindeutige Eechtclaga nichts herleitea« Auch insetfoit stellen sich daher keine Rechtsfragen Im Sinne des § 219 AhS* 2 BECU