Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 3. Juni 1975 durch die Richter Br. Thumm, Henkel, Buchs, Fortmann und Br. Lang beschlossen: Bie Revision gegen das Urteil des 17. Gründe Gegen das Berufungsurteil findet die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statt.
Abschnitt z. Ent sene i dungs sajmnl. d. Senats 2467 019 u BUNDESaEEIOHTSHOf BESCHLUSS mmmmBSSmmmmm tM 4#r VUH4+* i mmmmWm i VP» nw § # § # & 91 j|l «m 9 9 Mllii I f f 4 & 1 B+rtfW* tt& B§9(i)iiiiii'diiy|CiBB^vi Ber IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 3. Juni 1975 durch die Richter Br. Thumm, Henkel, Buchs, Fortmann und Br. Lang beschlossen: Bie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. August 1971 wird zugelassen« Gründe Gegen das Berufungsurteil findet die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statt. Bin Fall der Statthaftigkeit der Revision ohne Zulassung nach § 221 Abs. 1 BBG liegt nicht vor. Es handelt sich um die Unzulässigkeit der Klage, nicht um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung. Bie Beschwerde ist begründet. Bas angefochtene Urteil weicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen. Br. Thumm Br. Lang