Zutreffend lehnt das Berufungsgericht die beantragte Rentenerhöhung auch insoweit ab, als sich der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger nach der sachverständigen Stellungnahme des Dr. Gießmann 1981 eine Rente mit dem Hundertsatz 42,5 in Höhe von 1.684 DM zustand, wird bei einer Anhebung des Hundertsatzes der Rente auf 47,5 (vgl. Dabei kommt es für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG auf die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wann der Verschlimmerung santrag als wirksam gestellt anzusehen ist, hier nicht an. Maßgeblich für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG ist bei einer Rentenherabsetzung das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dom der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. Im Falle einer beantragten Rentenerhöhung wie hier ist jedenfalls frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs.4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre; denn nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich überhaupt die Frage der Anwendung des § 35 BEG und damit die Zuerkennung einer höheren Rente. Ein höherer Rentenhundertsatz als bisher stand dem Kläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 122/84 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Rabbiner Ladislaus R Road, L Großbritannien, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat und H. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzer, KflHP-FflH^^p-Straße^P, MfHm, Beklagten und Beschwerdegegner o c. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 17. Januar 1985 beschlossen: Die Beschwerde des Klägerr gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht folgt der sachverständigen Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. Gießmann vom 11. März 1982, daß sich die anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht verschlimmert hätten, und verweist im übrigen auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Zutreffend lehnt das Berufungsgericht die beantragte Rentenerhöhung auch insoweit ab, als sich der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger nach der sachverständigen Stellungnahme des Dr. Gießmann 3 ab 2. Dezember 1981 auf mindestens 80 vH erhöht hat. Da dem am geborenen Kläger bis 1. Dezember 1981 eine Rente mit dem Hundertsatz 42,5 in Höhe von 1.684 DM zustand, wird bei einer Anhebung des Hundertsatzes der Rente auf 47,5 (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG) und auf einen Betrag von 1.882 DM der nach § 35 Abs. 2 BEG erforderliche Differenzbetrag von 30 vH aus 1.684 DM nicht erreicht. Dabei kommt es für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG auf die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wann der Verschlimmerung santrag als wirksam gestellt anzusehen ist, hier nicht an. Maßgeblich für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG ist bei einer Rentenherabsetzung das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dom der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. DV-BEG wirksam wird (BGH RzW 1972, 58). Im Falle einer beantragten Rentenerhöhung wie hier ist jedenfalls frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre; denn nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich überhaupt die Frage der Anwendung des § 35 BEG und damit die Zuerkennung einer höheren Rente. Ob ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt, wenn der Berechtigte erst später einen Antrag auf Rentenerhöhung gestellt und inzwischen das 68. Lebensjahr vollendet hat, kann hier offenbleiben. Ein höherer Rentenhundertsatz als bisher stand dem Kläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 1978 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1978, als er bereits 69 Jahre alt war, nämlich nicht zu (vgl. BGH RzW 1974, 244). £ Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob ein Verschlimmerungsantrag zur Wahrung der günstigeren Rechtslage nach § 35 BEG auch bei einer unzuständigen Stelle (§ 189 Abs. 2 BEG) gestellt werden kann und ob dabei auch § 189 Abs. 3 BEG Anwendung findet. Merz Zorn