* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober 1985 durch den Vors its and an Richter Herz und die Richter Zorn« Henkel» Fuchs und hinter beschlossen! Dia Beschwerde das Klägers gegen die Nicht« Zulassung dar Revision ia Urteil des 11. Di« außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger.

FuchsBeschwerdegegner33SCHL0S5BeschwerdeKlägerAlexanderZulassungiitotachädigucgssacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGEHICHTSHOF
33SCHL0S5
ln dar iitotachädigucgssache
 Alexander Wiwmm»,
19»	ä&tIarael,
A'
Kläger und Beschwerdeführer, - Prose&hevolloächtlgters Rechtsanwalt HHB« ^
gegen
 Land Nordrh»in-««stfalefi,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kd In, istraße 4-8, &51n 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
« z «
Der Ia. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 20. Oktober 1985 durch den Vors its and an Richter Herz und die Richter Zorn« Henkel» Fuchs und hinter
 beschlossen!
Dia Beschwerde das Klägers gegen die Nicht« Zulassung dar Revision ia Urteil des 11. ZI« vilsenats « Zntschädigimgssenats « des Ober« landesgerichts Köln von 6. Bezeaöer 1983 wird 2urückg «wiesen.
Di« außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger.
ü-crLPu.A-l
Auf die Beschwerde« die nicht begründet worden ist» hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (} 219 Ahs. 2 BKG) hat sich nicht ergeben.
Hers	Fuchs