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BGH · IX ZB 122/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 122/12

Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handelsregister keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs.3 Satz 1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Die Regelung des § 211 Abs.3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde. Hinsichtlich dieses Betrags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverteilung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden. 7 Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl.

Zitierte Normen: § 207 InsO § 574 ZPO § 211 InsO § 394 FamFG § 203 InsO § 577 ZPO
NachtragsverteilungMasseHamburgInsOAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 122/12
vom 16.Januar 2014 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Januar 2014 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.790,53 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere	Beteiligte	war	Verwalter	in	dem	Insolvenzverfahren	über	das
 Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit
 
Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90 € habe er nur einen Teilbetrag von 25.213,34 € der Masse entnehmen können. Das Finanzamt weigere sich, die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53 € zugunsten der Masse zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handelsregister keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.
2	Das	Insolvenzgericht	hat	den	Antrag	auf	Anordnung der Nachtragsvertei-
lung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
3	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
4	1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme nicht in Betracht.
 
5	2.	Diese	Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die Regelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde.
6	Im	Streitfall	ist	nach	dem	Antrag	des	vormaligen	Insolvenzverwalters	da-
von auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53 € besteht. Hinsichtlich dieses Betrags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverteilung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden.
7	Die	Löschung	der	Schuldnerin	im	Handelsregister	nach	Durchführung
 des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 -XIZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., §60 Rn. 7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner, §60 Rn. 38 f; Beckmann/ Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, vor §§60 ff Rn. 8-10, §60 Rn. 2 und 34). Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet werden.
 
8	3.	Die	angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache
 zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 67c IN 129/03 -LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 326 T 85/12 -