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BGH · IX ZB 122/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 122/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 2 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Flöhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsW maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO
VielzahlFrageAnspruchBochumunzulässigRechtsbeschwerdeRegelvergütung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 122/11
vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. September 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Flöhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl
 
 von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berücksichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungsweise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsW maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab.
3	Im	Streitfall	dürfte	dem	geforderten	Zuschlag	im	Übrigen	entgegenste-
hen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsW zu einer beträchtlichen
 
Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff).
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2010 - 80 IN 137/07 -LG Bochum, Entscheidung vom 10.03.2011 -1-7 T 345/10 -