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BGH · IX ZB 122/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 122/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 4. 1 Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zu dem Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzgerichts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs.5, § 570 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 21 InsO § 570 ZPO
SchuldnerinFischerVollziehungBremenInsOSicherungsmaßnahmenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 122/07
vom 4. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 4. Oktober 2007 beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat zur Sicherung der Masse und zu dem Schutz der
 Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer gestellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
2
Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzgerichts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die
 
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vornherein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Kayser	Prof.	Dr.	Gehrlein
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 -LG Bremen, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -