BGH · IX ZB 121/83
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Oie Beschwert*# der Klägerin gegen die Sicht-» Zulassung der Revision in Urteil des 5. ^zaaajl Eia gesetzlicher Qruad für die Zulassung dar Revision (§ 219 Abs* 2 BEO) liegt nicht vor« Oes Urteil beruht auf der den Tatrichter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten« Oas Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit» weil ee sich nicht davon zu überzeugen verweht hat» daß ein ursächlicher Zusaaoenhang zwischen dm Beschwerden und leiden der Klägerin» soweit es sie feststellen konnte» und der Verfolgung wahrscheinlich ist* Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und gegen sein Verfahren (vgl« BGH KzV 1967» 261 Nr« 33 S