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BGH

Gericht: BGH

Bis Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf * vom 6* Dezember 1972 wird gurüekgewlesen* Zur Begründung des Antrags auf Entschädigung für ' Schaden sn Körper oder Gesundheit legte die Klägerin die deutsche Übersetzung eines ärztlichen Ältestes von 12, Dezember 1993 vor* da3 sie *an einer medizinischen Krankheit leidet (neurovegotative Störungen, neuropsychische Instabilität), welche ihre Arbeitsfähigkeit mit mehr sie 90 $ beeinträchtigt*. Es fehlt dafür dis Voraussetzung* daß die Klägerin vor der Antrags-rücknahae konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vor- Davon abgesehen wird das Berufungsurteil durch die tatrichterliehe Hilfservägung getragen, da3 ohne die trotz Aufforderung unterbliebenen Angaben der Klägerin nicht fest-gestellt werden kann, ob sie wahrscheinlich durch dio Verfolgung an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist.

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Volltext der Entscheidung

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat as ?, Oktober 1976 durch don Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Henkel, Br* Thu» und Br* Lang
 beschlossen;
Bis Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf * vom 6* Dezember 1972 wird gurüekgewlesen*
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Bae Beachwerdcvarfahren ist gebühren- und euslegsnfrelj die außergerichtlichen Kosten tragt die Klägerin»
Grande
 Bio Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs* 2 BEG liegen nicht vor*
Zur Begründung des Antrags auf Entschädigung für ' Schaden sn Körper oder Gesundheit legte die Klägerin die deutsche Übersetzung eines ärztlichen Ältestes von 12, Dezember 1993 vor* da3 sie *an einer medizinischen Krankheit leidet (neurovegotative Störungen, neuropsychische Instabilität), welche ihre Arbeitsfähigkeit mit mehr sie 90 $ beeinträchtigt*. Sonstige Angaben über ihren Gesundheitszustand hat sie nicht gemacht* I960 nahm sie ihren Antrag zurüde« BeS sie dies aus medizinischen Gründen (Art. XV Kr* 2, Kr* 1 Abs* 1 a BEG-SchlttOG) getan hebe, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht unterstellt. Es fehlt dafür dis Voraussetzung* daß die Klägerin vor der Antrags-rücknahae konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vor-
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gobracht und auf Verfolgungsuastande EurUcfcgeffihrt batte (BGH r.z'rf 1963, 333). Der «ärztlichen Bescheinigung 1st nicht su entnehmen, ait welchen Beschwerden sich die nur allgemein beseichneten Gesundheitootdrungen bei der Klägerin äußerten.
Davon abgesehen wird das Berufungsurteil durch die tatrichterliehe Hilfservägung getragen, da3 ohne die trotz Aufforderung unterbliebenen Angaben der Klägerin nicht fest-gestellt werden kann, ob sie wahrscheinlich durch dio Verfolgung an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist. %
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