Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 6. Gründe Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden (RzW 1969, 266 Nr. 19). Von diesen Grundsätzen abzugehen, wenn der Verfolgte nach Beendigung der Volksschulpflicht seine Ausbildung fortgesetzt hat, aber vor deren Abschluß gestorben ist, besteht kein Anlaß. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß sich eine Ausbildungsstörung auf ihr Erwerbsleben nachteilig ausgewirkt hat. Zu seiner Feststellung muß nur geprüft werden, ob diese Verfolgten verfolgungsbedingt in der Ausbildung gestört sind; es braucht aber nicht untersucht zu werden, ob und wie sich die Störung auf ihr Erwerbsleben tatsächlich ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser erst im Februar 1945 einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Abschluß erlangt hätte. Bei der Berechnung des Verzögerungszeitraumes um 7 Monate hat das Oberlandesgericht allerdings nicht beachtet, daß diese nicht über den Tod des Verfolgten hinaus vorgenommen werden kann. Ob diese Verzögerung geringfügig ist, kann hier unerörtert bleiben, weil der Erblasser bis zu seinem Tode jedenfalls nicht einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluß erreicht hatte und auch eine Verschlechterung des Ausbildungsstandes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 115, 116 BEG begründen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 121/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Königstr. 46, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr gegen 1. Clara I 2. Molly_B USA, /USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, Rechtsanwalt Dr*___________ als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 6. Mai 1971 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1970 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden (RzW 1969, 266 Nr. 19). Danach kommt es für die Entschädigungsfähigkeit des Ausbildungsschadens darauf an, ob der Verfolgte in das Erwerbsleben eintreten konnte. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem seine Volksschulpflicht geendet hätte. Von diesen Grundsätzen abzugehen, wenn der Verfolgte nach Beendigung der Volksschulpflicht seine Ausbildung fortgesetzt hat, aber vor deren Abschluß gestorben ist, besteht kein Anlaß. Nach Beendigung der Volksschulpflicht in Ausbildung stehende Verfolgte sind oft neben oder zwischen ihren weiteren Ausbildungsabschnitten bereits erwerbstätig geworden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß sich eine Ausbildungsstörung auf ihr Erwerbsleben nachteilig ausgewirkt hat. Entsprechend der die §§ 115» 116 BEG beherrschenden Pauschalierung (vgl. BGH RzW 1969, 266 Nr. 19) ist ihnen ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung erwachsen. Zu seiner Feststellung muß nur geprüft werden, ob diese Verfolgten verfolgungsbedingt in der Ausbildung gestört sind; es braucht aber nicht untersucht zu werden, ob und wie sich die Störung auf ihr Erwerbsleben tatsächlich ausgewirkt hat. Ber Erblasser ist im Dezember 1944 im Alter von 19 Jahren gestorben, nachdem er ab Februar 1943 Student am Brooklyn College in New York war. Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser erst im Februar 1945 einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Abschluß erlangt hätte. Bei der Berechnung des Verzögerungszeitraumes um 7 Monate hat das Oberlandesgericht allerdings nicht beachtet, daß diese nicht über den Tod des Verfolgten hinaus vorgenommen werden kann. Denn der Tod bildet die zeitliche Grenze für die Feststellung eines Ausbildungsschadens. Maßgeblich ist nur, ob der Verfolgte das vergleichbare Ausbildungsziel bis zu seinem Tode erreicht hat. Da der Erblasser am 25. Dezember 1944 verstorben ist, käme als Verzögerungszeitraum die Zeit von Juli 1944 (möglicher schulischer Abschluß in Deutschland) bis Dezember 1944 in Betracht. Ob diese Verzögerung geringfügig ist, kann hier unerörtert bleiben, weil der Erblasser bis zu seinem Tode jedenfalls nicht einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluß erreicht hatte und auch eine Verschlechterung des Ausbildungsstandes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 115, 116 BEG begründen kann. Da dem Abitur als Abschluß der höheren Schulbildung besondere Bedeutung zukommt, war diese Benachteiligung nicht nur geringfügig. Auch sonst ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG gegeben. Mai Zorn