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BGH · ix zb 121/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 121/69

Gründe Das Berufungsgericht hat entschieden» daß sich die Einstufung der am 30« November 1924 geborenen Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe nach ihrer eigenen Stellung» nicht nach derjenigen ihres Vaters richtet« Die Klägerin habe im Frühjahr 1944» als sie von der Verfolgung ergriffen worden sei» trotz ihrer Minderjährigkeit eine eigene Stellung besessen« Denn sie habe ihre berufliche Ausbildung im Schneiderhandwerk zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gehabt und sei jederzeit im Stande gewesen» den erlernten Beruf auszuüben« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und weichen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab« Zwar hat der Senat bisher bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 14 Abs« 7 der 2« DV-BEG grundsätzlich darauf abgestellt9 ob es sich um ein volljähriges Kind handelt, das im Haushalt der Eltern gelebt hat, ohne einen eigenen Beruf auszuüben (RzW I960, 379 Nr. 39; 1966, 186 Nr. 26; 1971, 364 Nr. 21). DV-BECr wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt habe, bestimme sich somit danach, welchen Ausbildungsweg sie nach den für sie maSgeblichen Lebensumständen eingeschlagen und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte« Wegen seines Alters hat dem beruflich ausgebildeten Kind bei Beginn der Verfolgung eine eigene wirtschaftliche Stellung nicht gefehlt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KindBerufsausbildungVerfolgungBundesgerichtshofsberufenwirtschaftlichKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 121/69	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Barbara
N.Y., USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, L^H^straßefll,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr« Thuirnn
 in der Sitzung vom 21« Dezember 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brankfurt/taain vom 14* Mai 1968 wird zurückgewiesen«
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auBergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Gründe
 Das Berufungsgericht hat entschieden» daß sich die Einstufung der am 30« November 1924 geborenen Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe nach ihrer eigenen Stellung» nicht nach derjenigen ihres Vaters richtet« Die Klägerin habe im Frühjahr 1944» als sie von der Verfolgung ergriffen worden sei» trotz ihrer Minderjährigkeit eine eigene Stellung besessen« Denn sie habe ihre berufliche Ausbildung im Schneiderhandwerk zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gehabt und sei jederzeit im Stande gewesen» den erlernten Beruf auszuüben«
Es stehe der Erlangung einer eigenen Stellung daher nicht entgegen» daß die Klägerin ohne Berufsausübung im elterlichen Haushalt gelebt habe«
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und weichen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab« Zwar hat der Senat bisher bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 14 Abs« 7 der 2« DV-BEG grundsätzlich darauf abgestellt9 ob es sich um ein volljähriges Kind handelt, das im Haushalt der Eltern gelebt hat, ohne einen eigenen Beruf auszuüben (RzW I960, 379 Nr. 39; 1966, 186 Nr. 26; 1971, 364 Nr. 21). Bereits im Urteil RzW 1966, 186 Nr. 26 wird aber als rechtserheblich angesehen, ob die noch minderjährige Tochter sich einer Berufsausbildung unterzogen oder darauf verzichtet habe.
Ob eine Tochter nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BECr wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt habe, bestimme sich somit danach, welchen Ausbildungsweg sie nach den für sie maSgeblichen Lebensumständen eingeschlagen und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte«
Ein minderjähriges Kind, das vor Beginn der Verfolgung bereits eine Berufsausbildung durchgeführt und abgeschlossen hatte, kann nicht einem Kind gleichgestellt werden, das ohne Berufsausbildung im Hause der Eltern verblieben ist. Durch den Abschluß der Berufsausbildung steht fest, daß dieses Kind eine eigene wirtschaftliche Stellung hätte erlangen können, wenn es nicht auf eine Tätigkeit im erlernten Beruf verzichtet hätte. Wegen seines Alters hat dem beruflich ausgebildeten Kind bei Beginn der Verfolgung eine eigene wirtschaftliche Stellung nicht gefehlt. Außerdem hat es mit Abschluß der Berufsausbildung eine eigene soziale Stellung erlangt.
Ai
4 -
Eine Zulassung der Revision kommt bei dieser Rechtslage nicht in Betracht (§ 219 Abs« 2 BEG)«
Mai
 Zorn