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BGH · IX ZB 121/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 121/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. 2 Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. 3 Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeEssenAntragstellernPapeZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 121/09
11. August 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape
 am 11. August 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	den	Antragstellern nicht gewährt werden, weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
2	Hat	das	Landgericht	Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
 verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall.
 
3	Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss
 bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 -LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -