Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. 2 Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. 3 Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 121/09 11. August 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape am 11. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). 2 Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall. 3 Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 -LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -