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BGH · IX ZB 121/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 121/07

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 5. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Oberegg (Schweiz) vom 22. Das Bezirksgerichts Oberegg/Schweiz verpflichtete den Antragsgegner durch Urteil vom 22. Eine gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners schrieb das Kantonsgericht Appen-zell-Innerrhoden/Schweiz mit Bescheid vom 7. Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist (Art. 54b Abs. 2 Buchst, c LugÜ). Der von dem Antragsgegner gerügte Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung hindern könnte, greift durch. Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen, ordre public international - BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312, 330; BGH, Urt. v. 7 b) Eine derartige Erschwerung, die im Prozessrecht keine Stütze hat, liegt vor, wenn Ausschlussfristen für die Einzahlung von Vorschüssen derart knapp bemessen werden, dass es unmöglich ist, sie einzuhalten, und innerhalb der laufenden Frist beantragte Fristverlängerungen nicht gewährt werden. Eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von zwei Tagen, innerhalb derer der Vorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Überweisungswege über eine Post- oder Bankverbindung in der Schweiz eingezahlt werden muss, andernfalls das Verfahren "abgeschrieben" wird, ist mit dem deutschen Zivilprozessrecht schlechthin unvereinbar. Es steht deshalb der Vollstreckbarerklärung einer ausländischer Entscheidungen entgegen, wenn es gegen diese Entscheidung im Ausland zwar eine weitere Instanz gibt, der Zugang zu dieser Rechtsmittelinstanz aber durch eine unzu demutbar knapp bemessenen Frist für die Einzahlung des Vorschusses so erschwert wird, dass von einer Verletzung tragender rechtsstaatlicher Grundsätze ausgegangen werden muss. Auch wenn gegen den Bescheid des Bezirksgerichts Oberegg für sich gesehen keine durchgreifenden Einwendungen bestehen, die die Nichtanerkennung der Entscheidung rechtfertigen könnten, kann das Urteil wegen des unfairen Rechtsmittelverfahrens gegen diese Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt werden.

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 574 ZPO § 54b EuGVUe_2009 § 34 EuGVÜ Art. 103 GG § 17 AVAG
StuttgartFristAntragsgegnerBezirksgerichtsVollstreckbarerklärungSchweiz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 121/07
vom 20. Mai 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2007 und der Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Oberegg (Schweiz) vom 22. Januar 2004 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Das Bezirksgerichts Oberegg/Schweiz verpflichtete den Antragsgegner durch Urteil vom 22. Januar 2004 (EO 65/03), an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Bäume zu entfernen, legte ihm die
 
Kosten des Verfahrens auf und verurteilte ihn zur Zahlung einer außeramtlichen Entschädigung und einer "Motivierung". Eine gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners schrieb das Kantonsgericht Appen-zell-Innerrhoden/Schweiz mit Bescheid vom 7. April 2004 (KE 19/04) ab, weil der Antragsgegner einen von ihm mit einem am 8. März 2004 zugestellten Schreiben geforderten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren innerhalb einer Frist bis zu dem 10. März 2004 nicht eingezahlt hatte. Zuvor hatte es einen Fristverlängerungsantrag des Antragstellers bis zu dem 26. März 2004 abgelehnt. Dieser hatte den Vorschuss daraufhin bis zu dem Erlass des Abschreibungsbescheides auch nicht eingezahlt.
2	Mit	Beschluss	vom	20.	Februar	2007 hat der Vorsitzende einer Zivil-
kammer des Landgerichts die Entscheidung des Bezirksgerichts Oberegg/ Schweiz hinsichtlich der dort festgelegten Zahlungsbeträge für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung.
3	Das	gemäß	§	15	Abs.	1	AVAG,	§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.
4	1. Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist (Art. 54b Abs. 2 Buchst, c LugÜ).
 
5	2. Der von dem Antragsgegner gerügte Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung hindern könnte, greift durch. Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen, ordre public international - BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312, 330; BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1420; Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 8. Aufl. Art. 34 EuGVÜ Rn. 13 ff). Die Beachtung der Grundrechte gehört zu dem Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 144, 390, 392 f). Diese ist verletzt, wenn eine Entscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist.
6	a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu dem Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 41, 23, 26; 67, 208, 212 f; 69, 381, 385; 85, 337, 347; 88, 118, 123 ff). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).
 
7	b) Eine derartige Erschwerung, die im Prozessrecht keine Stütze hat,
 liegt vor, wenn Ausschlussfristen für die Einzahlung von Vorschüssen derart knapp bemessen werden, dass es unmöglich ist, sie einzuhalten, und innerhalb der laufenden Frist beantragte Fristverlängerungen nicht gewährt werden. Dies ist hier der Fall. Das schweizerische Berufungsgericht hat die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses für die Berufungsinstanz so knapp angesetzt, dass der Antragsgegner in verfassungsrechtlich erheblicher Weise an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von zwei Tagen, innerhalb derer der Vorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Überweisungswege über eine Post- oder Bankverbindung in der Schweiz eingezahlt werden muss, andernfalls das Verfahren "abgeschrieben" wird, ist mit dem deutschen Zivilprozessrecht schlechthin unvereinbar. Es steht deshalb der Vollstreckbarerklärung einer ausländischer Entscheidungen entgegen, wenn es gegen diese Entscheidung im Ausland zwar eine weitere Instanz gibt, der Zugang zu dieser Rechtsmittelinstanz aber durch eine unzu demutbar knapp bemessenen Frist für die Einzahlung des Vorschusses so erschwert wird, dass von einer Verletzung tragender rechtsstaatlicher Grundsätze ausgegangen werden muss. Auch wenn gegen den Bescheid des Bezirksgerichts Oberegg für sich gesehen keine durchgreifenden Einwendungen bestehen, die die Nichtanerkennung der Entscheidung rechtfertigen könnten, kann das Urteil wegen des unfairen Rechtsmittelverfahrens gegen diese Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt werden.
 IV.
8	Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen
 Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 5 ZPO.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2007 -17 0 76/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2007 - 5 W 18/07 -