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BGH · IX ZB 121/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 121/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 17.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
HannoverZPOunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 121/06
11.Januar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 11. Januar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 142,56 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 30. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
 und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 17. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
 
worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Landgericht hat zutreffend entschieden.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2005 - 554 C 15986/04 -LG Hannover, Entscheidung vom 17.05.2006 - 20 S 34/06 -