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BGH

Gericht: BGH

September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Berufsschadensanspruch des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Klägers war bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtsbeständig durch Zuerkennung einer Kapitalentschädigung geregelt. Februar 1969 erklärte der Kläger erstmals die Rentenwahl. Das Berufungsgericht verneint ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen Versäumung der Wahlfrist zu dem 30. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein

finiTntl30BundesgerichtshofsKläger

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
 Abschrift
TOOTSGERICHTSHOF
24?? 003
IX 2R *20/73
ESCHLUSS

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Berufsschadensanspruch des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Klägers war bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtsbeständig durch Zuerkennung einer Kapitalentschädigung geregelt. Innerhalb der Frist zu dem 30. September 1966 forderte er deren Neufestsetzung auf den Höchstbetrag. Dem entsprach die Behörde mit Bescheid vom 29. August 1968. Am 26. Februar 1969 erklärte der Kläger erstmals die Rentenwahl.
Das Berufungsgericht verneint ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen Versäumung der Wahlfrist zu dem 30. September 1966.
Diese Entscheidung ist richtig. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein
«H2« i-m. 3M{ 1973, 131 j 1975, fil). Art. IXi r.ar, 4 Ab». 1 »ftta {L .-£••- .-'«hXtHC ist sach sainae	wwtlaiit	nur
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